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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

ESG / CSRESG-Initiativen
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ein Wald
Die EUDR stellt neue Anforderungen an Unternehmen. Erfahren Sie, welche Produkte betroffen sind, und wie Sie Compliance sicherstellen.
ESG / CSR
2025-04-14T00:00:00.000Z
de-de

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Text überwiegend das generische Maskulinum verwendet. Es sind jedoch stets alle Geschlechter gemeint.

Fast ein Drittel unserer Welt ist von Wäldern bedeckt, sie bieten Mensch und Tier eine unentbehrliche Lebensgrundlage.

Und doch gehen laut Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UN jährlich 10 Millionen Hektar Wald durch Abholzung verloren, was in etwa der Fläche Süddeutschlands entspricht (ohne Teile von Rheinland-Pfalz und Hessen).

Haupttreiber von Entwaldung sind landwirtschaftliche Nutzflächen – hier setzt die EUDR an, indem sie klare Vorgaben für Unternehmen schafft, um Waldschädigung zu minimieren.

Was ist die EUDR?

Mit der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Nr. 1115/2023, kurz EUDR, Englisch: regulation on deforestation-free products) leistet die Europäische Union einen wichtigen Beitrag zur Minimierung der Entwaldung und der Waldschädigung.

Dies geschieht, indem sie die Einfuhr, die Bereitstellung und die Ausfuhr relevanter Erzeugnisse, die mit Entwaldung oder Waldschädigung einhergehen, in und aus der EU verbietet. 

ein Wald

EUDR – Warum ist sie wichtig?

Über die Hälfte aller landlebenden Tier- und Pflanzenarten auf unserem Planeten sind in Wäldern zu Hause. Die direkte Lebensgrundlage von Millionen von Menschen bieten Wälder – in Form von Nahrung, Einkommen oder Unterkunft.

2,6 Milliarden Menschen benötigen Wälder für die Energie zum Kochen und Heizen. Darüber hinaus wird es nicht möglich sein, den Klimawandel ohne unsere Wälder zu bewältigen, da sie Kohlendioxid aus der Luft aufnehmen, mehr als die Hälfte des globalen Kohlenstoffspeichers in Böden und Vegetation binden sowie den Niederschlag regulieren.

Entwaldung: Zahlen und Fakten

  • Zwischen 1990 und 2020 gingen weltweit etwa 420 Millionen Hektar Wald verloren – eine Fläche, die größer ist als die gesamte EU. Globale Entwaldung und Waldzerstörung zählen zu den Hauptursachen des Klimawandels und des Artensterbens. Laut der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) sind rund 90 Prozent der weltweiten Entwaldung auf die Ausweitung landwirtschaftlicher Nutzflächen zurückzuführen. Wenn nachhaltig bewirtschaftet, sind Wälder allerdings eine Quelle erneuerbarer Rohstoffe und tragen so zum Aufbau einer Wirtschaft bei, die der Natur eine Regeneration ermöglicht.
  • Laut Weltklimarat (IPCC) stammen 23 % der globalen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2007–2016 aus der Land- und Forstwirtschaft sowie anderen Formen der Landnutzung. Etwa 11 % dieser Emissionen gehen auf die Forstwirtschaft und Landnutzungsänderungen zurück, wobei Entwaldung den Hauptanteil ausmacht. Die übrigen 12 % entfallen auf direkte Emissionen aus landwirtschaftlicher Produktion, beispielsweise durch Viehhaltung und den Einsatz von Düngemitteln.
  • Für 90 % der Entwaldung ist die Ausdehnung landwirtschaftlicher Flächen verantwortlich

Aber: Es gibt auch Zahlen, die Hoffnung machen!

Laut FAO zeigen aktuelle Daten einen deutlichen Rückgang der Entwaldung in einigen Ländern. So wird geschätzt, dass die Entwaldung in Indonesien zwischen 2021 und 2022 um 8,4 Prozent zurückgegangen ist und im brasilianischen Amazonasgebiet im Jahr 2023 um 50 Prozent. Die Rate des globalen Mangrovenverlusts ging zwischen den Zeiträumen 2000–2010 und 2010–2020 um 23 Prozent zurück.

Die zehn Länder mit dem höchsten durchschnittlichen jährlichen Netto-Zuwachs an Waldfläche waren zwischen 2010 und 2020 (Jährliche Nettoveränderung in 1000 ha/Jahr, ermittelt von der FAO):

  1. China mit 1937 
  2. Australien mit 446 
  3. Indien mit 266 
  4. Chile mit 149 
  5. Vietnam mit 126 
  6. Türkei mit 114 
  7. USA mit 108 
  8. Frankreich mit 83 
  9. Italien mit 54 
  10. Rumänien mit 41 
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Entstehung der EUDR

Die EUDR ist die Weiterentwicklung der bisher gültigen EU-Holzhandelsverordnung (EUTR), die den Handel mit illegalem Holz und Holzprodukten innerhalb der Europäischen Union verbietet.

Indem sie Unternehmen dazu verpflichtet, ein System der Rückverfolgbarkeit einzuführen, um nachzuweisen, dass das Holz aus legalen Quellen stammt. So soll illegale Abholzung bekämpft und der weltweite Holzhandel nachhaltiger gemacht werden.

Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.

Umsetzung der EUDR

Haupttreiber von Entwaldung und Waldschädigung sind gemäß EU-Verordnung Nr. 1115/2023 „relevante Rohstoffe“: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie eine Vielzahl von Untergruppen – für den Anbau dieser Güter wurden und werden große Urwaldflächen abgeholzt. Um dem entgegenzuwirken, stellt die Europäische Union mit der EUDR Bedingungen für Erzeugnisse, die unter die Verordnung fallen, damit diese in die EU eingeführt, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden dürfen. Diese Bedingungen sind:

  1. Die Erzeugnisse müssen entwaldungsfrei sein
  2. Die Erzeugnisse müssen gemäß den hiesigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein
  3. Eine Sorgfaltserklärung muss übermittelt werden

EUDR-Konformität erfolgt in drei beziehungsweise vier Schritten:

EUDR in 4 Schritten

Schritt 1: Sammlung relevanter Informationen
Die relevanten Informationen sind gemäß Artikel 9 des EUDR:

  • Die Beschreibung der Erzeugnisse
  • Die Menge des Erzeugnisses
  • Das Erzeugerland
  • Die Geolokalisierung und das Erzeugerdatum
  • Der Lieferant
  • Der Abnehmer
  • Die Nachweise zur Entwaldungsfreiheit 
  • Legalitätsnachweise

Händler und Marktteilnehmer müssen mithilfe von Geolokalisierung sicherstellen, dass auf den Grundstücken, auf denen die relevanten Erzeugnisse hergestellt wurden, nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung mehr erfolgt bzw. erfolgt ist. 

Schritt 2: Risikobewertung
Die Risikobewertung erfolgt auf Grundlage der gesammelten Informationen und nach folgenden Kriterien gemäß Artikel 10 des EUDR:

  1. Zuordnung des Risikos im Erzeugerland oder dessen Teilen 
  2. Präsenz von Wäldern im Erzeugerland
  3. Präsenz indigener Völker im Erzeugerland
  4. Zusammenarbeit mit indigenen Völkern nach Treu und Glauben 
  5. Ansprüche indigener Völker bezüglich Gebiets- oder Eigentumsnutzung 
  6. Verbreitung von Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland 
  7. Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 genannten Informationen 
  8. Bedenken zu Korruption, Dokumentenfälschung, Menschenrechtsverstößen oder Sanktionen 
  9. Komplexität der Lieferkette und Zuordnung der Erzeugnisse zu den Ursprungsgebieten 
  10. Risiko der Umgehung der Verordnung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs
  11. Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen der Kommission
  12. Bedenken und frühere Verstöße 
  13. Hinweise auf Nichtkonformität der Erzeugnisse 
  14. Zusätzliche Informationen zur Einhaltung durch Zertifizierungssysteme oder verifizierte freiwillige Systeme


Schritt 3: Gegebenenfalls Risikominderung
Stellt sich bei der Risikobewertung heraus, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht konform sind, muss ein Unternehmen Verfahren und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergreifen, diese können gemäß Artikel 11 des EUDR folgende Prozesse sein:

  1.  Zusätzliche Informationen, Daten oder Unterlagen anfordern
  2. Unabhängige Erhebungen oder Audits durchführen
  3. Andere Maßnahmen im Rahmen der Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 ergreifen

Diese Maßnahmen können auch die Unterstützung von Lieferanten, insbesondere Kleinbauern, durch Kapazitätsaufbau und Investitionen umfassen.

Darüber hinaus müssen Marktteilnehmer über angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren verfügen, um das Risiko der Nichtkonformität zu mindern. Dazu gehören:

  1. Modellverfahren für Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, inklusive eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene für Nicht-KMU
  2. Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der internen Verfahren bei Nicht-KMU

Ergibt die durchgeführte Risikobewertung lediglich ein vernachlässigbares oder kein Risiko, dass die relevanten Erzeugnisse nicht konform sind, kann der Marktteilnehmer direkt zur Sorgfaltserklärung übergehen.


Schritt 4: Sorgfaltserklärung
Im letzten Schritt muss eine Sorgfaltserklärung gemäß Anhang 2 des EUDR abgegeben werden. Diese muss beinhalten:

  1. Name und Anschrift
  2. HS-Code* des Erzeugnisses
  3. Erzeugerland und Geolokalisierung
  4. Bestätigung der Sorgfaltspflichterfüllung
  5. Unterschrift


*HS-Code steht für Harmonized System Code und ist ein international standardisierter Code zur Klassifizierung von Waren, der von der Weltzollorganisation (WZO) entwickelt wurde. Er dient dazu, Produkte weltweit einheitlich zu identifizieren und den internationalen Handel zu vereinfachen.

Die Sorgfaltserklärung wird dann direkt über das EU-Informationssystem hochgeladen.

Die Europäische Kommission zeigt die Durchführung anhand von Kakao beispielhaft auf, was Sie hier in Englischer Sprache nachlesen können: https://green-business.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation/cocoa-under-deforestation-regulation_en?etrans=de&prefLang=de

Darüber hinaus hat die Europäische Kommission außerdem ein FAQ und Leitlinien zur EUDR herausgegeben.
Hier geht’s zum FAQ: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/FAQs/FAQs_node.html

Hier geht’s zu den Leitlinien:
https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Leitfaden/Leitfaden_node.html

Fahnen

Kontrollen und Sanktionen

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die EUDR zuständig.

Ihre Konformitätskontrollen finden unangekündigt statt. Kommt die Ware aus Hochrisikoländern, werden sowohl 9 % der Wirtschaftsbeteiligten als auch 9 % der relevanten Erzeugnisse kontrolliert.

Bei Waren aus Standard- und Niedrigrisikoländern sinkt die Kontrollquote auf 3 % bzw. 1 % der Wirtschaftsbeteiligten.

Die Häufigkeit der Kontrollen kann jedoch auch von weiteren Faktoren abhängen, wie etwa ob der Marktteilnehmer in der Vergangenheit gegen die Verordnung verstoßen hat, ob die Ware ein hohes Umgehungsrisiko birgt, wie komplex oder lang die Lieferkette ist und ob die Herkunftsgebiete an Wälder angrenzen.

Eine Liste der Länder soll spätestens bis zum 30. Juni 2025 veröffentlicht werden.

Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören:  

  • die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen 
  • die Ergreifung vorläufiger bzw. sofortiger Maßnahmen 
  • die Ahndung von Verstößen, die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit (Zoll-)Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission

Sanktionen müssen gemäß Artikel 25 der EUDR wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Vorgesehen sind:

  1. Geldstrafen, die mindestens 4 % des jährlichen EU-weiten Umsatzes betragen können und sicherstellen, dass wirtschaftliche Gewinne aus Verstößen abgeschöpft werden
  2. Einziehung der relevanten Erzeugnisse 
  3. oder der daraus erzielten Einnahmen
  4. Vorübergehender Ausschluss (bis zu 12 Monate) von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen
  5. Vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder Ausfuhr relevanter Produkte bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
  6. Verbot der Nutzung vereinfachter Sorgfaltspflichten bei schweren oder wiederholten Verstößen

Verzögerung der EUDR

Da es sich bei der EUDR um eine Verordnung handelt, ist sie mit Eintreten vollständig und ohne weitere Anpassungen gültig in allen EU-Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, sie muss nicht, wie EU-Richtlinien, erst in nationales Recht umgesetzt werden, sondern tritt unmittelbar in Kraft und ist direkt anwendbar. 

Die EUDR gilt nicht wie vorgesehen ab dem 30. Dezember 2024 – sondern ab dem 30. Dezember 2025, für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026.

Dies entschieden  die EU-Kommission, die Mitgliedstaaten und das EU-Parlament. Um diese Änderung hatten sich Mitgliedstaaten selbst und auch die Bundesregierung bemüht, um eine höhere Akzeptanz bei allen Beteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus soll Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit gegeben werden, sich auf die Anforderungen der Verordnung vorzubereiten. Zudem soll sichergestellt werden, dass alle notwendigen Systeme und Instrumente, wie das Benchmarking-System zur Bewertung des Entwaldungsrisikos, rechtzeitig verfügbar und effizient umgesetzt werden können.

Der Inhalt, um den im EU-Parlament viel gestritten wurde, bleibt allerdings unberührt.

EUDR als ESG-Werkzeug

Auch, wenn viele Unternehmen sicherlich erstmal hörbar geseufzt haben, als von einer weiteren Verordnung die Rede war, birgt die EUDR Vorteile – und lässt sich optimal in die ESG-Strategie eines Betriebes einfügen.

Umwelt: Nutzen für Klima und Biodiversität

Die EUDR zielt auf die Vermeidung von Entwaldung und Waldschädigung ab, um die Biodiversität und Ökosysteme zu schützen und zu erhalten – beides zentrale Themen innerhalb der ESG-Kriterien.

Die verhinderte Entwaldung trägt zur Reduzierung von CO₂-Emissionen, ohne den Schutz der Wälder werden die Ziele des Pariser Klimaabkommens unerreichbar sein. Außerdem verbessern sich die Umweltauswirkungen entlang der Lieferkette, wenn diese deforestierungsfrei sind. 

 
Sozial: Schutz indigener Völker

Die EUDR fördert die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften – ein zentraler Punkt des Sozial-Aspekts von Nachhaltigkeitsstrategien und -berichten.

Eine transparente Gestaltung der Lieferkette begünstigt darüber hinaus faire Arbeitsbedingungen und Löhne. Nicht zu verachten ist auch das erhöhte Vertrauen von Verbrauchern und anderen Stakeholdern durch nachhaltige und ethische Produkte, deren Herkunft nachvollziehbarer wird. 


Governance: EUDR als Teil der Governance-Strategie

Auch in puncto Unternehmensführung müssen Betriebe Anforderungen der EUDR gerecht werden. Diese übersetzen sich zum einen in eine Risikoanalyse sowie Due Diligence Verfahren, die nicht nur zu transparenten Lieferketten, sondern auch zu solideren Governance-Praktiken führen.

Unternehmen müssen eine verantwortungsvolle Führung etablieren, die klare Beschaffungsregeln von Rohstoffen und die Überprüfung der Herkunft dieser Güter aufstellt. Und auch wenn teilweise noch als nice to have abgetan: Transparente, nachhaltige und ethische Lieferketten fördern ein gesundes Reputationsmanagement – mit dem sich Ratings verbessern und regulatorische Risiken minimieren lassen.

eine Person die auf ein Tablett schaut

EUDR mit Greenly

Bei der EUDR sind Unternehmen wie so oft bei konformer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Lieferantendaten angewiesen – was häufig die größte Herausforderung dieser Berichte darstellt. Bei Greenly kennen wir die Problematik.

Deshalb haben wir eine Plattform entwickelt, die die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihren Lieferanten revolutioniert. Mit eingebundenem Supplier Engagement und vielen weiteren Features, um allen rechtlichen Anforderungen, Gesetzen und Verordnungen zu entsprechen.

Perfekt also für EUDR, CSRD, SBTi, LCA und viele weitere Verordnungen, Richtlinien und Initiativen. Lassen Sie sich unsere Plattform in einem persönlichen Gespräch mit einem unserer Experten unverbindlich vorstellen.

Lernen Sie uns kennen: https://greenly.earth/de-de

greenly platform
Sources

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_6204

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Wald/praesentation-eu-entwaldungsfreie-lieferketten.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52024XC06789&qid=1731687748447

https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/091-vo-entwaldungsfreie-produkte.html

https://openknowledge.fao.org/server/api/core/bitstreams/194c9bc4-554f-4a79-929c-a01fb5534ef2/content

https://www.ihk-nord.de/produktmarken/wirtschaftsstandort-norddeutschland/statistische-datenbank#:~:text=Als%20Norddeutschland%20gelten%20die%20Bundesl%C3%A4nder,die%20f%C3%BCnf%20norddeutschen%20Bundesl%C3%A4nder%20aufweisen.

https://openknowledge.fao.org/bitstreams/768ba59e-c692-47c3-9a13-3c3c10993396/download

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Wald/praesentation-eu-entwaldungsfreie-lieferketten.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://openknowledge.fao.org/server/api/core/bitstreams/768ba59e-c692-47c3-9a13-3c3c10993396/content/src/html/innovation-efforts-halt-deforestation.html#gsc.tab=0

https://www.wwf.de/2024/dezember/anti-entwaldungsverordnung-kommt-spaeter

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