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Warum die EU-Taxonomie drei Fliegen mit einer Klappe schlägt
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Warum die EU-Taxonomie drei Fliegen mit einer Klappe schlägt

ESG / CSRGesetzgebung & Normen
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die Flagge der Europäischen Union
Wie die EU-Taxonomie Unternehmen sowie Investoren dabei unterstützt, den Übergang zu einer klimafreundlichen Wirtschaft zu gestalten.
ESG / CSR
2025-05-19T00:00:00.000Z
de-de

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Text überwiegend das generische Maskulinum verwendet. Es sind jedoch stets alle Geschlechter gemeint.

Immer mehr Menschen möchten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, ob mit bewussten Kaufentscheidungen, der Anpassung des eigenen Lebensstils oder auch monetären Investitionen in nachhaltige Projekte. Doch genau hier fehlt es oft an vertrauenswürdigen und gut aufbereiteten Informationen – diese Lücke soll die EU-Taxonomie schließen.

Sie bietet eine verlässliche Möglichkeit, in wirtschaftlich stabile und verantwortungsvolle Projekte zu investieren, darüber hinaus fördert sie so den Klimaschutz und leistet einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung des Klimaneutralitätsziels bis 2050, das ohne private Investitionen nicht realisierbar sein wird.

Was ist die EU-Taxonomie?

Taxonomie – aus dem Griechischen: táxis = Ordnung und nomes = Gesetz – ist laut Duden die Einordnung in ein bestimmtes System.

Auf einer solchen Einordnung basiert auch die EU-Taxonomie: Sie ist ein Klassifikationssystem, das wirtschaftliche Aktivitäten in nachhaltig und nicht nachhaltig teilt – um privaten und öffentlichen Investoren eine Orientierung zu geben, Kapital gezielt in nachhaltige Projekte zu lenken.

Damit leistet die 2020 verabschiedete und 2021 in Kraft getretene Verordnung einen wichtigen Beitrag im Hinblick auf nachhaltige Finanzierungen innerhalb des European Green Deals.

Im Rahmen des European Green Deals – mit dem die EU ihre Klimaziele aus dem Pariser Abkommen erreichen möchte – will die Europäische Kommission in den kommenden Jahren mindestens eine Billion Euro für nachhaltige Investitionen mobilisieren.

Das ist erstmal eine Menge Geld, jedoch ist dieser Schritt 1. notwendig und 2. trotzdem nicht ausreichend, um die Kosten der Klimaneutralität bis 2050 zu decken. Investitionen in nachhaltige Projekte sind essenziell für das Ziel der europäischen Klimaneutralität, denn die Kosten für eine klimaneutrale EU bis 2050 belaufen sich auf rund 290 Milliarden Euro – jährlich.  

Neben öffentlichen Investitionen werden wir auch auf private Anleger angewiesen sein, um die Kosten zu stemmen. 

Flaggen der Europäischen Union

Ziel der EU-Taxonomie

Anlegern soll eine verlässliche und klare Entscheidungsgrundlage für ihre Investitionen gegeben werden. Damit soll Kapital für den ökologischen Umbau von Energieproduktion und Wirtschaft generiert werden. 

Gleichzeitig wird Unternehmen, die bereits nachhaltig handeln, ein Vorteil geschaffen und jenen, die es noch nicht tun, ein Anreiz gegeben, ihre Praktiken zu überdenken.

So stellt die EU-Taxonomie mehr Transparenz und Vergleichbarkeit sicher, indem sie einheitliche Kriterien für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten definiert. Dieser Vorgang soll auch das Risiko von Greenwashing reduzieren, ein oft angeführter Vorwurf an die Taxonomie – aber dazu später mehr. 

Umweltziele

Wer handelt nun aber wirtschaftlich nachhaltig?

Zum einen muss ein Unternehmen soziale Mindeststandards einhalten, diese sind an die ESG-Kriterien angelehnt und umfassen den Respekt vor den Menschenrechten, gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, einen fairen Umgang mit Arbeitnehmenden, Transparenz in der Lieferkette und den Schutz lokaler Gemeinschaften.

Zum anderen müssen sie zu mindestens einem der untenstehenden Umweltziele beitragen, ohne ein anderes zu verletzen – und ihren Beitrag dazu in Berichten offenlegen.

Die Umweltziele sind:  

Kategorie Kriterien
Klimaschutz Eine Wirtschaftstätigkeit wird als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird, einschließlich durch Prozess- oder Produktinnovationen. – VERORDNUNG (EU) 2020/852
Anpassung an den Klimawandel Eine Wirtschaftstätigkeit wird dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie a) Anpassungslösungen umfasst, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen; oder b) Anpassungslösungen bietet, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen. – VERORDNUNG (EU) 2020/852
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie entweder wesentlich zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern, einschließlich Oberflächenwasser und Grundwasserkörper, oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden, oder zur Erreichung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder zur Vermeidung einer Verschlechterung von Meeresgewässern, die sie sich bereits in gutem Umweltzustand befinden. – VERORDNUNG (EU) 2020/852
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft Eine Wirtschaftstätigkeit trägt wesentlich zur Kreislaufwirtschaft bei, wenn sie Ressourcen effizienter nutzt, etwa durch den geringeren Einsatz von Primärrohstoffen, Recycling oder Energieeffizienzmaßnahmen. Sie sollte die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit von Produkten verbessern und gefährliche Stoffe reduzieren oder ersetzen. Zudem spielt die Verlängerung der Produktnutzung durch Wiederaufarbeitung oder gemeinsame Nutzung eine Rolle, ebenso wie die Vermeidung und Verringerung von Abfall, insbesondere im Bauwesen. Die EU-Kommission legt hierfür technische Bewertungskriterien fest, um zu bestimmen, welche Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag leisten und welche Umweltziele potenziell beeinträchtigt werden.
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Eine Wirtschaftstätigkeit trägt wesentlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bei, wenn sie durch Maßnahmen wie die Vermeidung oder Reduktion von Emissionen in Luft, Wasser oder Boden zum Umweltschutz beiträgt. Ebenso sollte sie die Qualität von Luft, Wasser und Boden verbessern und gleichzeitig negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimieren. Auch die Minimierung von Risiken bei der Herstellung, Verwendung oder Entsorgung von Chemikalien sowie die Beseitigung von Abfällen und Schadstoffen fallen darunter. Die EU-Kommission wird technische Bewertungskriterien festlegen, um zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit als wesentlicher Beitrag zur Vermeidung der Umweltverschmutzung gilt und welche Umweltziele potenziell beeinträchtigt werden können.
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie wesentlich zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen, die sich bereits in gutem Zustand befinden. – VERORDNUNG (EU) 2020/852

Do No Significant Harm – DNSH-Prüfung

Um sicherzustellen, dass als nachhaltig geltende Aktivitäten keinen erheblichen Schaden an den Umweltzielen verursachen, werden sie der Do no significant harm-Prüfung (auf Deutsch: keinen nennenswerten Schaden anrichten) unterzogen. Diese Kontrolle verpflichtet Unternehmen für jede nachhaltige Aktivität technische Prüfkriterien zu erfüllen, dazu gehören zum Beispiel die Berücksichtigung von Ressourcenschonung und Recycling, die Achtung der Biodiversität oder die Gewährleistung, dass keine Schadstoffe in Gewässer gelangen. 

So soll die Glaubwürdigkeit der grünen Klassifizierung gestärkt werden, denn nur wenn alle Kriterien erfüllt sind, wird eine Tätigkeit offiziell als ökologisch nachhaltig eingestuft.

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Wen betrifft die EU-Taxonomie und wie muss berichtet werden?

Von der EU-Taxonomie sind folgende Akteure betroffen:

📕
Unternehmen, börsennotiert oder nicht, die seit 2022 verpflichtet sind, Informationen über die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeiten zu veröffentlichen
📗
EU-Mitgliedstaaten, die öffentliche Maßnahmen, Standards oder Labels für grüne Finanzprodukte oder grüne Anleihen wie zum Beispiel Green Bonds einführen
📘
Finanzakteure, Finanzaufsichtsbehörden und Versicherungsgesellschaften, die Transparenzvorschriften in Bezug auf ihre Investitionen einhalten müssen
  • Seit dem 1. Januar 2022 müssen Unternehmen zunächst für das Vorjahr (bzw. das Geschäftsjahr 2021) eine vereinfachte Berichterstattung vorlegen – und das ausschließlich für diejenigen Aktivitäten, die im Zusammenhang mit den Klimazielen stehen. 
  • Einen Schritt weiter geht es seit dem 1. Januar 2023: Nicht-finanzielle Unternehmen sind seither verpflichtet, eine vollständige Berichterstattung über ihre klimarelevanten Aktivitäten zu erstellen, während Finanzunternehmen zunächst weiterhin auf eine vereinfachte Berichterstattung setzen können. 
  • Seit dem 1. Januar 2024 wird das Berichtssystem abermals erweitert: Sowohl nicht-finanzielle als auch Finanzunternehmen müssen umfassend über ihre Maßnahmen zu den Klimazielen berichten. Zudem erfolgt eine vereinfachte Berichterstattung darüber, inwieweit ihre Aktivitäten auch zu den Umweltzielen – einschließlich den neu definierten klimabezogenen Aktivitäten – beitragen. 
  • Seit Anfang 2025 wird die Berichterstattung für nicht-finanzielle Unternehmen auf alle sechs Umweltziele ausgedehnt, während Finanzunternehmen vollständig über ihre klimabezogenen Aktivitäten berichten und zugleich in vereinfachter Form ihren Beitrag zu den anderen  Umweltzielen darlegen. 
  • Schließlich gilt ab dem 1. Januar 2026 für alle Unternehmen – unabhängig ihrer Branche – die Verpflichtung, eine vollständige Berichterstattung zu allen sechs Umweltzielen zu erbringen. 

In welcher Form muss berichtet werden?

In einem ersten delegierten Rechtsakt aus dem Jahr 2021 wurden die Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten festgelegt, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Damit deckte der erste delegierte Rechtsakt wirtschaftliche Aktivitäten von etwa 40 % aller börsennotierten Unternehmen in den Sektoren ab, die für knapp 80 % der direkten THG-Emissionen in Europa verantwortlich sind. Zu den Branchen gehören die Forstwirtschaft, die Produktion, die Energie, die Gebäude und der Verkehr.  

Der zweite delegierte Rechtsakt aus dem Jahr 2022 sorgte für hitzige Diskussionen, da in diesem Atomkraft und Erdgas aufgenommen wurden. Dagegen hatten sich das Bundeswirtschaftsministerium wie auch das Bundesumweltministerium ausgesprochen. Die Bundesregierung stimmte bei der Abstimmung im Europäischen Parlament dagegen, jedoch kam die erforderliche Mehrheit für einen Einwand gegen den zweiten delegierten Rechtsakt nicht zustande.

Österreich reichte sogar eine Klage beim Gericht der Europäischen Union ein, Greenpeace, der WWF und BUND klagten vor dem Europäischen Gerichtshof. Sie sahen die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als nachhaltig, als unvereinbar mit dem Pariser Klimaabkommen und den Klimazielen der EU. Diese Entscheidung verwässere den Übergang zu einer erneuerbaren Energiezukunft. Mit anderen Worten: Diese Entscheidung fördert das Risiko von Greenwashing, indem sie Investitionen in Aktivitäten als nachhaltig klassifiziert, obwohl diese (möglicherweise) nicht im EInklang einer echten grünen Transformation stehen – und so mit den tatsächlichen Klimazielen der EU.

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Hartnäckige Kritik an der EU-Taxonomie: das Greenwashing

Ein Vorwurf an die EU-Taxonomie ist das Greenwashing. Insbesondere, weil die Erdgas und  Atomkraft in einigen delegierten Rechtsakten als Übergangsaktivität diskutiert werden. Das bedeutet, dass sie zwar nicht alle Kriterien der EU-Taxonomie in vollem Umfang erfüllen, aber trotzdem einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaft leisten. Nun ist die deutsche Sicht auf die Atomkraft naturgemäß eine andere als zum Beispiel die von Frankreich. 

Während der Atomausstieg in Deutschland bereits im Jahr 2000 durch die damalige Bundesregierung besiegelt wurde und seit dem Jahr 2022 alle Atomkraftwerke vom Netz genommen sind, wurden in Frankreich laut Statista im Jahr 2023 rund 65 % des erzeugten Stroms aus Atomkraft gewonnen. Darüber hinaus gibt es in Frankreich 18 aktive Kernkraftwerke – das Land plant sogar einen Ausbau der Kernenergie, genau wie Tschechien. Polen plant den Einstieg, Spanien und Belgien den Ausstieg. Für Deutschland, wo alle Atomkraftwerke abgeschaltet sind, wäre Atomstrom nicht nachhaltig, denn zur Beurteilung muss die gesamte Ökobilanz betrachtet werden, die über die reine Stromproduktion hinausgeht, denn in die Rechnung müsste zum Beispiel  auch der erneute Bau von Reaktoren mit einfließen – der einen erheblichen Ressourcenverbrauch und eine große Menge an CO₂-Emissionen verursachen würde. Und außerdem: ​​Laut Schätzungen des Weltklimarats verursacht die Atomkraft zwischen 4 und 100 Gramm CO₂-Äquivalent pro produzierter Kilowattstunde Strom.

Da in Frankreich bereits zahlreiche Atomkraftwerke in Betrieb sind, entfällt dort der hohe CO₂-Fußabdruck eines Neubaus. Die Ökobilanz bestehender Reaktoren fällt daher günstiger aus als die von neu errichteten Anlagen. Und genau darin liegt die Schwierigkeit von Verordnungen wie der EU-Taxonomie. EU-Verordnungen, müssen die ganze Union im Blick haben und ihr gerecht werden. Die Hälfte der EU-Staaten betreiben Kernkraftwerke und es herrscht absolut keine Einigkeit darüber, wie es mit der Atomkraft weitergehen soll – das ist ein Problem, das die Kommission bei jeder ihrer Gesetzgebung berücksichtigen muss. Den einen geht es zu schnell, den anderen geht es zu langsam. Es ist eine riesige Herausforderung, trotz dieser Gegensätze Lösungen zu finden und es allen zumindest ansatzweise recht zu machen.

Vor allem, weil wir den Klimawandel nur bekämpfen können, wenn wir am Ende trotz unterschiedlicher Auffassungen doch irgendwie zusammenhalten. 

Chancen der EU-Taxonomie

Bei allen Differenzen, hilft es vielleicht, sich doch immer wieder die Chancen, die eine solche Verordnung – auch wenn Sie noch nicht perfekt ist – mit sich bringt: 

  • Sie verstärkt die Zusammenarbeit und den Dialog auf europäischer Ebene, dieser Aspekt ist vor allem in global unsicheren Zeiten wichtig. Der Klimawandel kann nur zusammen bekämpft werden, also brauchen wir eine gemeinsame Grundlage für Nachhaltigkeitsstandards sowie gemeinsame Ziele für Ressourcennutzung und Umweltschutz 
  • Erhöhte Transparenz führt zu mehr Vertrauen von Investoren und Verbrauchern. Das ist essenziell für nachhaltige Finanzprodukte, in die Privatanleger mit Vertrauen investieren  
  • Nachhaltige Investitionen werden gefördert, was durch den erhöhten Kapitalfluss in grüne Technologien die Energiewende beschleunigen kann
  • Unternehmen wird ein Anreiz geboten, nachhaltiger zu agieren. Zu den daraus resultierenden langfristigen Vorteilen gehören stabile und zukunftsfähige Märkte, die sowohl ökonomisch als auch ökologisch wettbewerbsfähig und gesund sind
  • Dadurch, dass Ressourceneffizienz und ökologische Nachhaltigkeit gefördert werden, wird auch der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützt – mit dem positiven Nebeneffekt, dass auch das Abfallaufkommen reduziert würde
Sources

Die EU-Taxonomie, Deutscher-nachhaltigkeitskodex.de, https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/media/hdijpag2/dnk_taxonomie-factsheet-2022_07_20.pdf

VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2020, Eur-Lex, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R0852

EU Taxonomie Timeline, EU Taxonomie Info, https://eu-taxonomy.info/de/info/eu-taxonomy-timeline

EU Taxonomie Grundlagen, EU Taxonomie Info, https://eu-taxonomy.info/de/info/eu-taxonomy-grundlagen

EU-Taxonomie und die rechtliche Grundlage, BMUV, https://www.bmuv.de/faqs/taxonomie-und-die-rechtliche-grundlage

Anteil der Kernenergie an der Stromerzeugung in Frankreich in den Jahren 2003 bis 2023, Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/29294/umfrage/anteil-der-atomenergie-an-der-stromerzeugung-in-frankreich/

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