


Die Verordnung über die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) ist ein europäischer Rechtsrahmen, der Finanzakteure dazu verpflichtet, ihre Maßnahmen im Bereich der ökologischen, sozialen und governancebezogenen Nachhaltigkeit (ESG) offenzulegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sie Investoren dabei hilft, ihr Kapital in Projekte zu lenken, die nachhaltige Ziele fördern. Die Verordnung ermöglicht es auch, zu prüfen, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden. Ziel ist es daher, private Investitionen anzuziehen, um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu begleiten (Quelle: europa.eu).
Im Wesentlichen nahm alles mit dem Pariser Klimaabkommen im Jahr 2015 seinen Anfang. Diese Vereinbarung veranlasste die Europäische Union, einen Aktionsplan zu entwickeln, um Gelder in nachhaltigere Investitionen zu lenken.
Die europäische Verordnung SFDR (Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte) – ist eine europäische Verordnung, die im Anschluss an dieses Projekt eingeführt wurde und seit dem 10. März 2021 in Kraft ist.
Die SFDR schafft einen klaren und einheitlichen Rahmen, um die Transparenz nachhaltiger Produkte auf dem europäischen Finanzmarkt zu harmonisieren und zu stärken. Mit anderen Worten: Sie zielt darauf ab, Investitionen in als nachhaltig eingestufte Finanzanlagen zu fördern – und die Transparenz durch verschiedene Hebel zu stärken:
So sind sich Anleger nun bewusst, dass ihre Portfolios den ESG-Risiken (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) der Produkte ausgesetzt sind, in die sie investieren. Sie können diese Produkte nun anhand ihrer tatsächlichen Nachhaltigkeit und nicht mehr nur anhand ihrer Rentabilität bewerten. Dies veranlasst auch Unternehmen dazu, ihre Praktiken zu verbessern, um Kapital anzuziehen!
Große Unternehmen, Vermögensverwalter und Anlageberater sind verpflichtet, offenzulegen, wie sie Folgendes in ihre Anlage- und Beratungsprozesse integrieren:
Im Rahmen der SFDR beziehen sich PAI oder „Principal Adverse Impacts” auf erhebliche negative Auswirkungen, die Anlageentscheidungen auf die Umwelt, die Gesellschaft oder die Unternehmensführung haben können (z. B. die Finanzierung eines Unternehmens, dessen Treibhausgasemissionen stetig steigen).
Diese Auswirkungen müssen von den Finanzakteuren identifiziert, gemessen und in ihren Berichten offengelegt werden.
Gemäß den Bestimmungen der SFDR-Verordnung müssen mehrere Arten von Risiken im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Insbesondere sind folgende Risiken zu nennen:
Reputationsrisiken, die mit einer negativen öffentlichen Wahrnehmung der Investitionen verbunden sind;
die Gefahren der Korruption und Geldwäsche;
die mit dem Klimawandel verbundenen Haftungsrisiken;
physische Gefahren (z. B. Naturkatastrophen), die durch die globale Erwärmung verursacht werden;
die Risiken im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft;
Bedrohungen für die biologische Vielfalt (z. B. Entwaldung, Zerstörung von Ökosystemen).
Diese Informationen müssen von den Finanzdienstleistern je nach angebotenem Produkt oder Dienstleistung über ihre Website, ihre Marketingbroschüren, ihre regelmäßigen Berichte oder vorvertraglichen Informationen bereitgestellt werden.
Alle innerhalb der Europäischen Union verwalteten Anlagen unterliegen der SFDR. Je nach Grad der Einbeziehung des Nachhaltigkeitsrisikos werden diese Anlageprodukte in drei verschiedene Kategorien eingeteilt (Quelle: Autorité des Marchés Financiers (AMF)):
Artikel 9 der SFDR betrifft Produkte mit einem nachhaltigen Anlageziel, das eine positive Auswirkung auf die Umwelt und die Gesellschaft haben soll.
Er schreibt spezifische Transparenzanforderungen für die vorvertraglichen Informationen vor, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen. Er soll insbesondere sicherstellen, dass Produkte, die als „Artikel 9“ eingestuft sind, die folgenden Informationen enthalten (Quelle: eur-lex.europa.eu):
Artikel 8 betrifft die Transparenz von Produkten, die ökologische und/oder soziale Merkmale integrieren und fördern, ohne direkt daran beteiligt zu sein (z. B. SRI-Fonds, das Greenfin-Label usw.).
Vermögensverwalter müssen erläutern, wie ESG-Kriterien in die Verwaltung des Produkts integriert sind, und, falls ein Referenzindex verwendet wird, darlegen, inwiefern dieser Index diese Kriterien widerspiegelt.
Artikel 6 betrifft „klassische” Produkte, die keine Nachhaltigkeitsziele verfolgen und keine ökologischen, sozialen und governancebezogenen Kriterien fördern (z. B. im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen).
Die Akteure auf den Finanzmärkten müssen daher genau formulieren:
a) Wie sie Nachhaltigkeitsrisiken (ökologische, soziale und Governance-Risiken) bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen. Zum Beispiel, welche ESG-Kriterien bei der Auswahl oder Eliminierung von Vermögenswerten berücksichtigt werden.
b) Die Schlussfolgerungen ihrer Analyse der potenziellen Auswirkungen dieser Nachhaltigkeitsrisiken auf die finanzielle Performance der von ihnen vorgestellten Produkte (z. B. Klimarisiko, das den Wert eines Vermögenswerts beeinflussen kann).
Werden die Risiken nicht als erheblich angesehen, muss eine klare und präzise Begründung für diese Entscheidung vorgelegt werden.
In Bezug auf die Informationen, die Finanzberater bereitstellen und erläutern müssen:
Die Informationen müssen den Kunden oder Anlegern in spezifischen offiziellen Dokumenten zur Verfügung gestellt werden, die auf jede Art von Akteur zugeschnitten sind:
Quelle: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments
Die SFDR-Verordnung richtet sich an die großen Akteure der EU-Finanzmärkte – insbesondere Finanzberater und Verwaltungsgesellschaften.
Im Einzelnen sind folgende Akteure von der Offenlegungsverordnung betroffen:
| Art der Akteure | Betroffene Tätigkeiten |
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Akteure der Finanzmärkte
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Finanzberater
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Quelle: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments
Somit sind alle diese Akteure verpflichtet, die von der SFDR festgelegten Transparenzstandards einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlageentscheidungen und -produkte.