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Die Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR)
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Die Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR)

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Miniaturmann sitzt auf einem Haufen Münzen und liest Zeitung
Die SFDR-Verordnung, ein neuer Akteur im Bereich der nachhaltigen Finanzwirtschaft, verschärft die Nachhaltigkeitskriterien für Investmentfonds.
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2025-12-10T00:00:00.000Z
de-de

Die Verordnung über die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) ist ein europäischer Rechtsrahmen, der Finanzakteure dazu verpflichtet, ihre Maßnahmen im Bereich der ökologischen, sozialen und governancebezogenen Nachhaltigkeit (ESG) offenzulegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sie Investoren dabei hilft, ihr Kapital in Projekte zu lenken, die nachhaltige Ziele fördern. Die Verordnung ermöglicht es auch, zu prüfen, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt werden. Ziel ist es daher, private Investitionen anzuziehen, um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu begleiten (Quelle: europa.eu).

Was ist die Definition der SFDR-Verordnung?

Im Wesentlichen nahm alles mit dem Pariser Klimaabkommen im Jahr 2015 seinen Anfang. Diese Vereinbarung veranlasste die Europäische Union, einen Aktionsplan zu entwickeln, um Gelder in nachhaltigere Investitionen zu lenken.

Die europäische Verordnung SFDR (Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte) – ist eine europäische Verordnung, die im Anschluss an dieses Projekt eingeführt wurde und seit dem 10. März 2021 in Kraft ist.

Die SFDR schafft einen klaren und einheitlichen Rahmen, um die Transparenz nachhaltiger Produkte auf dem europäischen Finanzmarkt zu harmonisieren und zu stärken. Mit anderen Worten: Sie zielt darauf ab, Investitionen in als nachhaltig eingestufte Finanzanlagen zu fördern – und die Transparenz durch verschiedene Hebel zu stärken:

Transparenz standardisieren
Weitere Informationen
Es verpflichtet Finanzmarktakteure und Finanzberater, Endanlegern vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen – aber auch kontinuierlich Daten, anhand derer die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten anhand von ESG-Kriterien bewertet werden kann, d. h. anhand der Risiken im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten.
Technische Normen
Weitere Informationen
Durch die Einführung technischer Regulierungsstandards (SFDR RTS, Abkürzung für Regulatory Technical Standards), die den Inhalt und die Darstellung dieser offenzulegenden Informationen festlegen. Diese Maßnahme, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, soll sicherstellen, dass die erstellten Berichte für alle Finanzakteure in Europa einheitlich sind und dass die dargestellten Informationen klar, fair, präzise und nicht irreführend sind, wobei die Vielfalt der Produkte berücksichtigt wird.

So sind sich Anleger nun bewusst, dass ihre Portfolios den ESG-Risiken (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) der Produkte ausgesetzt sind, in die sie investieren. Sie können diese Produkte nun anhand ihrer tatsächlichen Nachhaltigkeit und nicht mehr nur anhand ihrer Rentabilität bewerten. Dies veranlasst auch Unternehmen dazu, ihre Praktiken zu verbessern, um Kapital anzuziehen!

Risiken identifizieren und Auswirkungen im Sinne der SFDR verstehen

Große Unternehmen, Vermögensverwalter und Anlageberater sind verpflichtet, offenzulegen, wie sie Folgendes in ihre Anlage- und Beratungsprozesse integrieren:

  • die wesentlichen negativen Auswirkungen (PAI), die Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben können (z. B. die Finanzierung eines Unternehmens mit hohen Treibhausgasemissionen);
  • die Risiken im Zusammenhang mit externen Ereignissen, die die Nachhaltigkeit betreffen (wie die globale Erwärmung).

Was sind „Principal Adverse Impacts“ (PAI) im Rahmen der SFDR?

Im Rahmen der SFDR beziehen sich PAI oder „Principal Adverse Impacts” auf erhebliche negative Auswirkungen, die Anlageentscheidungen auf die Umwelt, die Gesellschaft oder die Unternehmensführung haben können (z. B. die Finanzierung eines Unternehmens, dessen Treibhausgasemissionen stetig steigen).

Diese Auswirkungen müssen von den Finanzakteuren identifiziert, gemessen und in ihren Berichten offengelegt werden.

Was sind die wichtigsten Risikokategorien im Bereich Nachhaltigkeit?

Gemäß den Bestimmungen der SFDR-Verordnung müssen mehrere Arten von Risiken im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Insbesondere sind folgende Risiken zu nennen:

Reputationsrisiken, die mit einer negativen öffentlichen Wahrnehmung der Investitionen verbunden sind;

die Gefahren der Korruption und Geldwäsche;

die mit dem Klimawandel verbundenen Haftungsrisiken;

physische Gefahren (z. B. Naturkatastrophen), die durch die globale Erwärmung verursacht werden;

die Risiken im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft;

Bedrohungen für die biologische Vielfalt (z. B. Entwaldung, Zerstörung von Ökosystemen).

Diese Informationen müssen von den Finanzdienstleistern je nach angebotenem Produkt oder Dienstleistung über ihre Website, ihre Marketingbroschüren, ihre regelmäßigen Berichte oder vorvertraglichen Informationen bereitgestellt werden.

Was bedeuten die Artikel 6, 8 und 9 der SFDR-Verordnung?

Alle innerhalb der Europäischen Union verwalteten Anlagen unterliegen der SFDR. Je nach Grad der Einbeziehung des Nachhaltigkeitsrisikos werden diese Anlageprodukte in drei verschiedene Kategorien eingeteilt (Quelle: Autorité des Marchés Financiers (AMF)):

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Artikel 6
Umfasst „klassische“ Produkte, die keine Nachhaltigkeitsziele verfolgen und keine ökologischen, sozialen und governancebezogenen Kriterien fördern.
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Artikel 8
Umfasst Produkte, die ökologische und/oder soziale Merkmale integrieren und fördern, ohne direkt daran beteiligt zu sein.
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Artikel 9
Bezeichnet Produkte mit einem nachhaltigen Anlageziel, um positive Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu erzielen.

Was ist Artikel 9 der SFDR?

Artikel 9 der SFDR betrifft Produkte mit einem nachhaltigen Anlageziel, das eine positive Auswirkung auf die Umwelt und die Gesellschaft haben soll.

Er schreibt spezifische Transparenzanforderungen für die vorvertraglichen Informationen vor, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen. Er soll insbesondere sicherstellen, dass Produkte, die als „Artikel 9“ eingestuft sind, die folgenden Informationen enthalten (Quelle: eur-lex.europa.eu):

  1. die Art und Weise, wie das nachhaltige Anlageziel erreicht wird, insbesondere wenn das Produkt auf einem Referenzindex basiert; in diesem Fall muss der Finanzakteur erläutern,
  2. inwiefern dieser Index mit dem nachhaltigen Ziel übereinstimmt und inwiefern er sich von einem traditionellen Marktindex unterscheidet;
  3. die Mittel, die zur Erreichung des nachhaltigen Ziels eingesetzt werden, wenn kein Index verwendet wird;
  4. die Übereinstimmung mit den Zielen des Pariser Abkommens, wenn das Produkt auf die Reduzierung der CO2-Emissionen abzielt, auch ohne Verwendung eines europäischen Klima-Index;
  5. die Methoden zur Berechnung der Referenzindizes, die zugänglich gemacht werden müssen.

Was ist Artikel 8 der SFDR?

Artikel 8 betrifft die Transparenz von Produkten, die ökologische und/oder soziale Merkmale integrieren und fördern, ohne direkt daran beteiligt zu sein (z. B. SRI-Fonds, das Greenfin-Label usw.).

Vermögensverwalter müssen erläutern, wie ESG-Kriterien in die Verwaltung des Produkts integriert sind, und, falls ein Referenzindex verwendet wird, darlegen, inwiefern dieser Index diese Kriterien widerspiegelt.

Ein Fonds könnte beispielsweise erklären: „Wir investieren in Unternehmen, die gute soziale oder ökologische Praktiken anwenden.“ Das Unternehmen muss jedoch klarstellen, wie es diese Kriterien integriert und wie dieser Index seine ESG-Attribute widerspiegelt.

Welche Bedeutung hat Artikel 6 der SFDR?

Artikel 6 betrifft „klassische” Produkte, die keine Nachhaltigkeitsziele verfolgen und keine ökologischen, sozialen und governancebezogenen Kriterien fördern (z. B. im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen).

Die Akteure auf den Finanzmärkten müssen daher genau formulieren:

a) Wie sie Nachhaltigkeitsrisiken (ökologische, soziale und Governance-Risiken) bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen. Zum Beispiel, welche ESG-Kriterien bei der Auswahl oder Eliminierung von Vermögenswerten berücksichtigt werden.

b) Die Schlussfolgerungen ihrer Analyse der potenziellen Auswirkungen dieser Nachhaltigkeitsrisiken auf die finanzielle Performance der von ihnen vorgestellten Produkte (z. B. Klimarisiko, das den Wert eines Vermögenswerts beeinflussen kann).

Werden die Risiken nicht als erheblich angesehen, muss eine klare und präzise Begründung für diese Entscheidung vorgelegt werden.

In Bezug auf die Informationen, die Finanzberater bereitstellen und erläutern müssen:

  • a) Wie sie diese Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlage- oder Versicherungsempfehlungen einbeziehen. Welche Vorschläge berücksichtigen beispielsweise ESG-Risiken?
  • b) Die Bewertung der potenziellen Auswirkungen dieser Risiken auf die Performance der empfohlenen Produkte.
  • Auch hier gilt: Wenn diese Risiken ihnen nicht wesentlich erscheinen, muss eine genaue Erklärung gegeben werden.

Die Informationen müssen den Kunden oder Anlegern in spezifischen offiziellen Dokumenten zur Verfügung gestellt werden, die auf jede Art von Akteur zugeschnitten sind:

Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF)
In den in der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Dokumenten
Versicherungsgesellschaften
In den Dokumenten der Richtlinie 2009/138/EG oder der Richtlinie 2016/97
Institutionen der betrieblichen Altersversorgung (IRP)
In den in der Richtlinie 2016/2341 vorgesehenen Informationen
Verwalter von Risikokapitalfonds und sozialen Unternehmensfonds
In den spezifischen Rechtsvorschriften der EU-Verordnungen 345/2013 und 346/2013
Altersvorsorgeprodukte für Privatpersonen
Schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung
OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Im Prospekt gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung oder Beratung anbieten
Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU
Vermittler und Versicherer, die Anlageprodukte im Zusammenhang mit Versicherungen oder Altersvorsorge beraten
Gemäß der Richtlinie 2016/97
AIF-Verwalter, die ELTIF verwalten
Im Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2015/760
Anbieter von PEPP-Altersvorsorgeprodukten
Im Dokument mit wesentlichen Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238

Quelle: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments

Wer ist von der Offenlegungsvorschrift betroffen?

Die SFDR-Verordnung richtet sich an die großen Akteure der EU-Finanzmärkte – insbesondere Finanzberater und Verwaltungsgesellschaften.

Im Einzelnen sind folgende Akteure von der Offenlegungsverordnung betroffen:

Art der Akteure Betroffene Tätigkeiten
Akteure der Finanzmärkte
  • Versicherungsgesellschaften, die versicherungsbasierte Anlageprodukte anbieten;
  • Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung anbieten;
  • Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IRP);
  • Die Initiatoren von Altersvorsorgeprodukten;
  • Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF);
  • Verwalter von Risikokapital- und Sozialunternehmerfonds;
  • Die Verwaltungsgesellschaften von OGAW;
  • Anbieter von paneuropäischen Altersvorsorgeprodukten (PEPP).
Finanzberater
  • Versicherungsvermittler, die Beratung zu versicherungsbasierten Anlageprodukten anbieten;
  • Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die Versicherungs- oder Anlageberatung anbieten;
  • Wertpapierfirmen, AIF-Verwalter oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die Anlageberatung anbieten.

Quelle: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments

Somit sind alle diese Akteure verpflichtet, die von der SFDR festgelegten Transparenzstandards einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Anlageentscheidungen und -produkte.

Literaturverzeichnis

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